AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Egon Klein GmbH, Gießen
1. Geltung
1.1
Unsere Allgemeinen Lieferbedingungen gelten ausschließlich.
Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Lieferbedingungen
abweichende Bedingungen oder Erklärungen erkennen wir nicht an, es sei
denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Unsere Allgemeinen Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in
Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen
Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an
den Kunden vorbehaltlos ausführen.
1.2 Diese Allgemeinen
Lieferbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und in Zukunft mit uns
bestehenden rechtsgeschäftlichen Beziehungen hinsichtlich des Verkaufs
und der Lieferung von Ware.
1.3 Unsere Allgemeinen Lieferbedingungen
gelten nur für unsere Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern im Sinne
des § 310 Abs. 1 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1
Unsere Angebote sind bis zur Annahme durch den Kunden freibleibend und
unverbindlich. Für die Annahme und die Ausführung von Bestellungen, mit
Ausnahme von Bestellungen im elektronischen Geschäftsverkehr, ist unsere
schriftliche Bestätigung maßgebend. Die Annahmefrist für die Bestellung
von Lagerartikeln beträgt in diesen Fällen für uns 1 Woche. Für die
Annahme von Bestellungen von Beschaffungsartikeln behalten wir uns eine
Frist von 2 Wochen vor. Beanstandungen unserer Auftragsbestätigungen
sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Zugang,
schriftlich geltend zu machen, ansonsten gilt das Geschäft als zu den
von uns schriftlich bestätigten Bedingungen als zustande gekommen. Für
die Annahme und Ausführung von Bestellungen im elektronischen
Geschäftsverkehr ist unsere elektronische Bestätigung maßgebend. Die
Annahmefrist einer Bestellung beträgt in diesen Fällen für uns 2
Werktage, Beanstandungen unserer elektronischen Auftragsbestätigungen
sind unverzüglich, spätestens am nächsten Werktag, nach Zugang auf
elektronischem Wege geltend zu machen, ansonsten gilt das Geschäft als
zu den von uns elektronisch bestätigten Bedingungen als zustande
gekommen. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten
Mengen. Die Bestellungen des Kunden im elektronischen Geschäftsverkehr
müssen unter Angabe der Kundennummer und der geheimen PIN des Kunden,
außerhalb des elektronischen Geschäftsverkehrs unter dem Briefkopf des
Kunden und unter Angabe der Kundennummer erfolgen. Für den Fall, dass
der Besteller mit uns an ein gemeinsames System zum Austausch von
digitalen Signaturen angeschlossen ist, muss die digitale Signatur des
Bestellers für die Bestellung im elektronischen Geschäftsverkehr
verwendet werden.
2.2 Unser Abschlussvertreter ist nicht
bevollmächtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder Zusicherungen
abzugeben, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen.
Sondervereinbarungen mit dem Abschlussvertreter bedürfen daher stets
unserer schriftlichen Bestätigung, um wirksam zu sein.
2.3
Vereinbarungen über Hardware (inkl. Betriebssoftware) einerseits und
solche über Anwendersoftware andererseits stellen zwei rechtlich
selbstständige und voneinander unabhängige Verträge dar, soweit nicht
ausdrücklich abweichend vereinbart, selbst wenn sie auf einer
einheitlichen Bestellung und/oder einer einheitlichen
Auftragsbestätigung beruhen. Rechtliche Mängel und/oder
Leistungsstörungen in dem einen Vertragsverhältnis haben keine
Auswirkungen auf das andere.
3. Preise und
Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltung,
Vermögensverschlechterung des Kunden, Rechnungsabschlüsse bei
Kontokorrentverhältnissen. Sämtliche Preise verstehen sich in Euro
(€). Wir berechnen die Preise nach unserer am Tage des Vertragsschlusses
mit dem Kunden vereinbarten gültigen Preisliste, soweit nicht andere
Preise schriftlich bestätigt sind. Sofern nicht ausdrücklich Festpreise
von uns bestätigt wurden, behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise
angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen
oder Kostenerhöhungen insbesondere aufgrund der von in die
Leistungserbringung einbezogenen Dritten verlangter Entgelte oder
Materialpreisänderungen, Transportkostenänderungen oder Änderungen
öffentlicher Abgaben eintreten. Diese werden wir durch Kunden auf
Verlangen nachweisen. Sollten die Listenpreise seit Vertragsabschluss
jedoch um mehr als 10 % gestiegen sein, so steht dem Kunden ein Recht
zum Rücktritt vom Vertrag zu. Dieses Recht muss unverzüglich nach
Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden.
3.1 Die
gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen.
Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der
Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.2 Sofern im Einzelfall nichts
Abweichendes vereinbart ist, gelten unsere Preise ab Lager. Bei
Versendung trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten
einer ggf. vom Besteller gewünschten Transportversicherung. Etwaige
Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der
Kunde.
3.3 Unsere Rechnung ist sofort fällig und innerhalb von 30
Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Skonto wird nur nach
gesonderter schriftlicher Vereinbarung gewährt. Es gelten die
gesetzlichen Regeln betreffend den Eintritt und die Folgen des
Zahlungsverzuges.
3.4 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu,
wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder
von uns anerkannt sind. In diesem Umfang ist auch ein
Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen.
3.5 Wird nach Abschluss des
Vertrages erkennbar, dass durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden
unser Zahlungsanspruch gefährdet wird, so können wir die Leistung
verweigern, es sei denn, der Kunde erfüllt unseren Zahlungsanspruch
oder leistet hierfür Sicherheit. Wir können für die Zahlung oder
Sicherheitsleistung durch den Kunden eine angemessene Frist setzen, wenn
wir zugleich Zug um Zug die Lieferung der Ware anbieten. Nach
erfolglosem Ablauf der Frist sind wir zum Rücktritt des Vertrages
berechtigt.
3.6 Wir erteilen bei einem Kontokorrentverhältnis mit
einem Kunden, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, jeweils zum
Ende eines Monats einen Rechnungsabschluss; dabei werden die in diesem
Zeitraum entstandenen beiderseitigen Ansprüche (einschließlich Zinsen)
verrechnet. Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit
eines Rechnungsabschlusses muss der Kunde spätestens vor Ablauf von
sechs Wochen nach dessen Zugang erheben. Entscheidend für die
Rechtzeitigkeit der Erhebung von Einwendungen ist deren Eingang bei uns.
Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Auf
diese Folge werden wir den Kunden bei Erteilung des Rechnungsabschlusses
besonders hinweisen. Der Kunde kann auch nach Fristablauf eine
Berichtigung des Rechnungsabschlusses verlangen, muss dann aber
beweisen, dass Forderungen ihm zu Unrecht belastet wurden oder eine ihm
zustehende Gutschrift nicht erteilt wurde.
4. Lieferfristen, Versand, Gefahrübergang, höhere Gewalt und Verzug
4.1
Soweit Lieferfristen und Termine nicht anderweitig verbindlich
vereinbart sind, beträgt die gewöhnliche unverbindliche Lieferfrist ca. 1- 3 Tage für Lagerartikel und ca. 1- 6 Wochen für Beschaffungsartikel. Auch
wenn Lieferfristen verbindlich vereinbart wurden, kommen wir ohne
Mahnung des Bestellers nicht in Verzug. Lieferfristen gelten
vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei
denn, sie sind zuvor verbindlich zugesichert worden.
4.2 Die
Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen
des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt.
Mehrkosten für eine Versendung der Ware ins Ausland trägt der Kunde.
Soweit die Ware nicht erfolgreich an den von dem Kunden bestimmten
anderen Bestimmungsort zugestellt werden kann und die Ware deshalb an
den Sitz des Kunden geliefert oder nochmals an den anderen
Bestimmungsort geliefert werden muss, trägt der Kunde den hierdurch
entstehenden Mehraufwand. Soweit nicht Selbstabholung bzw. Abholung
durch Dritte vereinbart ist und der Kunde hierzu keine besonderen
Weisungen erteilt hat, sind wir berechtigt, den Spediteur oder
Frachtführer, Versandweg, Beförderungs- und Schutzmittel selbst zu
bestimmen, Ziff. 3.1 bleibt unberührt.
4.3 Lieferfristen beginnen
mit dem Datum der endgültigen und vollständigen Auftragsbestätigung,
jedoch nicht vor der Beibringung etwa vertragsgemäß noch vom Kunden zu
beschaffender Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben. Kommt der Kunde
in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit
entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu
verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
4.4
Lieferfristen sind eingehalten, wenn die Ware von uns ab Lager
fristgemäß versandbereit gehalten bzw. bei Versendung auf Wunsch des
Kunden fristgemäß zum Versand gegeben wird. Soweit wir nicht
ausdrücklich auch die Versendung der Ware selbst übernommen haben,
stehen wir für die rechtzeitige und schnelle Beförderung nicht ein.
4.5
Wir sind berechtigt, Teillieferungen auszuführen und gesondert
abzurechnen, sofern dies dem Kunden zumutbar ist und auf seine
berechtigten Interessen ausreichend Rücksicht genommen wird.
4.6 Mit
der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit
Verlassen des Lagers, geht die Gefahr auf den Kunden über. Dies gilt
auch, wenn im Einzelfall frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Sofern
die Voraussetzungen von Ziffer 4.3 vorliegen, geht die Gefahr eines
zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der
Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in
Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
4.7 Liefer- und
Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt haben wir nicht zu
vertreten. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um
die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit
hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag
ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik,
Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Aus- und Einfuhrverbote und sonstige
derartige Eingriffe gleich, und zwar einerlei, ob sie bei uns oder
unserem Lieferanten eintreten. Vom Eintritt des Ereignisses der höheren
Gewalt, das eine bevorstehende Lieferung behindern wird, haben wir den
Kunden unverzüglich zu benachrichtigen. Dauert die Behinderung länger
als zwei Monate, kann der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung
hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils der Lieferung vom Vertrag
zurücktreten und insofern etwa bereits von ihm geleistete
Vorschusszahlungen werden dem Kunden unverzüglich erstattet.
4.8 Wir
haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende
Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder
von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen,
sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges der Kunde
berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren
Vertragserfüllung in Fortfall ist. Wir haften ferner nach den
gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu
vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung
beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist
uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu
vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
4.9 Eine Rücknahme von
Einwegverpackungen erfolgt nicht, soweit ein duales System der
Abfallbeseitigung eingerichtet wurde, an dem Hersteller bzw. Vertreiber
der Ware beteiligt sind und das von den zuständigen Behörden nach
§ 6
Abs. 3 Verpackungsverordnung anerkannt worden ist. Paletten und
Mehrwegverpackungen sind zu bestimmten, mit uns vereinbarten Zeiten
zurückzugeben. Unbeschadet der Anwendung der Verpackungsverordnung sind
einseitige Rechnungsabzüge für die Entsorgung von Verpackungsmaterial,
insbesondere Transportverpackungen, nicht zulässig. Die Kosten für den
Rücktransport von Verpackungen trägt der Kunde.
5. Mängelhaftung
5.1
Der Kunde hat die angelieferte Ware unverzüglich auf etwaige
Fehlmengen, Transportschäden oder offensichtliche Mängel zu untersuchen
und uns über etwaige Feststellungen dieser Art unverzüglich zu
informieren. Beim Empfang der Ware festgestellte offensichtliche
Beschädigungen oder Fehlmengen hat sich der Kunde durch den Frachtführer
oder dessen Beauftragten bescheinigen zu lassen. Die Ansprüche des
Kunden auf Haftung wegen Mängeln setzen voraus, dass der Kunde seinen
ihm nach § 377 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten
ordnungsgemäß und unverzüglich nachgekommen ist.
5.2 Öffentliche
Äußerungen, insbesondere in der Werbung, über bestimmte Eigenschaften
der Ware gehören nur dann zu der mit dem Kunden getroffenen
Beschaffenheitsvereinbarung, wenn im Vertrag ausdrücklich auf sie Bezug
genommen wurde, ansonsten bleiben sie unberücksichtigt. Soweit nicht
ausdrücklich anderweitig vereinbart, ist eine Einbau- oder
Montageanleitung nicht geschuldet. Etwa mit der Ware gelieferte Hinweise
zur Montage oder anwendungstechnische Hinweise sind unverbindlich und
begründen für uns keine Haftung, sie befreien den Kunden nicht von der
Obliegenheit von eigenen Prüfungen und Versuchen im Zusammenhang mit
einer Montage bzw. einem Einbau.
5.3 Wir behalten uns vor, einen
Mangel zunächst nach unserer Wahl vor Nacherfüllung durch Lieferung
einer neuen mangelfreien Sache oder Mangelbeseitigung zu beseitigen. Im
Falle der Beseitigung des Mangels sind wir verpflichtet, alle zum Zweck
der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen, soweit sich
diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort
als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
5.4 Schlägt die Nacherfüllung
fehl oder sind wir zur Nachbesserung oder Nachlieferung nicht bereit
oder nicht in der Lage, so ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl
die Rückgängigmachung des Kaufes (Rücktritt) oder eine Herabsetzung des
Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
5.5 Die Verjährungsfrist für
Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Die
Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB
bleibt unberührt. Sie beträgt 5 Jahre, gerechnet ab Ablieferung der
mangelhaften Sache.
5.6 Eine Rücknahme mangelfreier Ware bedarf der
ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Im Falle der Rücknahme einer
mangelfreien Sache ist der Kunde verpflichtet, an uns eine
Versandkostenpauschale gemäß der mit dem Kunden vereinbarten, gültigen
Preisliste zu zahlen. Extra-Artikel (Besorgungen) und Artikel, die seit
der Lieferung geändert wurden, können weder umgetauscht noch
gutgeschrieben werden. Ebenso ausgenommen von der Rücknahme sind so
genannte Direktbelieferungsartikel; diese sind zurzeit in unserem
Bestellkatalog mit roten und blauen Bestellnummern gekennzeichnet.
5.7
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde
Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine
vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
5.8 Wir haften nach den gesetzlichen
Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht
verletzen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5.9
Soweit den Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der
Leistung besteht, ist unsere Haftung im Rahmen von Ziffer 5.4 auf Ersatz
des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
5.10
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende
Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
6. Gesamthaftung, Rücktritt
6.1
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz, als in Ziffer 5
vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten
Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für
Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen
sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf
Ersatz von Sachschäden wie in § 823 BGB.
6.2 Die Begrenzung nach
Ziffer 6.1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf
Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen
verlangt.
6.3 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber
ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf
die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1
Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller
Zahlungen aus dem bestehenden Kontokorrentverhältnis
(Geschäftsverbindung) mit dem Kunden vor; der Vorbehalt bezieht sich
auf den anerkannten Saldo. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden,
insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache
zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein
Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren
Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten
des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
7.2
Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang
weiterzuverkaufen, er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in
Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung
ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte
erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach
Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Die uns vom Kunden im Voraus
abgetretene Forderung bezieht sich auch auf den anerkannten Saldo sowie
im Fall der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen „kausalen“
Saldo. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der
Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen,
bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung
nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus
den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und
insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder
Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist
dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum
Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
7.3
Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird
stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht
gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an
der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache
(Faktura-Endbetrag einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten
Gegenständen zurzeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung
entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter
Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
7.4 Wird die Kaufsache mit anderen,
uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir
das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschließlich MwSt.) zu den anderen
vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die
Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache
anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig
Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene
Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
7.5 Der Kunde tritt uns
auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab,
die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen
Dritten erwachsen.
7.6 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden
Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der
realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um
mehr als 10 % übersteigt, die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten
obliegt uns. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um
mehr als 10 %, so werden wir auf Verlangen des Kunden insoweit
Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
7.7 Wir können bei
Zahlungsverzug, Zahlungsabstellung oder Beantragung eines
Insolvenzverfahrens oder sonstigem Vermögensverfall des Kunden
verlangen, dass dieser uns die abgetretenen Forderungen und deren
Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht,
die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinem Schuldner die
Abtretung mitteilt. Wir behalten uns den unmittelbaren Einzug dieser
Forderungen vor. Verfügungen über diese Forderungen sind ab diesem
Zeitpunkt nur mit unserer Zustimmung wirksam, ferner kann die sofortige
Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verlangt
werden.
7.8 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns
der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage
gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist,
uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §
771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen
Ausfall.
8. Preislisten/Service-Umweltpauschale/GEMA
8.1 Es
gelten die individuell mit dem Kunden vereinbarte(n) Preisliste(n) und
die Servicepauschalen. Im Kaufpreis für unbespielte
Tonträger/Speichermedien in Deutschland sind Urheberrechtsabgaben
(GEMA-Gebühren) enthalten. Im Fall des Exports von unbespielten
Tonträgern/Speichermedien ist der Kunde entsprechend den für ihn
geltenden, nationalen Rechtsvorschriften zur Abführung von
Urheberrechtsabgaben verpflichtet, sofern dieses Recht nicht uns zur
Abführung der Abgaben verpflichtet.
9. Datenschutz, Vertragsbestimmungen
9.1
Der Kunde wird hiermit darüber informiert, dass wir die im Rahmen der
Geschäftstätigkeit gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den
Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten.
9.2 Bei
Unterlagen, die im elektronischen Geschäftsverkehr zustande gekommen
sind, wird der Text der Bestellung des Kunden und unsere
Auftragsbestätigung von uns gespeichert und dem Kunden auf Verlangen
zugänglich gemacht.
10. Gerichtsstand, Rechtswahl, Wechsel des Vertragspartners
10.1
Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Beteiligten aus dem
Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist Gießen. Wir sind auch
berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu
verklagen.
10.2 Für die Beziehungen zwischen den Beteiligten gilt
das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des
UN-Kaufrechts.